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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Fa. RADU Stahl GmbH, Matthias-Claudius-Str. 5, 41564 Kaarst
Registergericht: Amtsgericht Neuss, HRB 13831
Stand: 01.07.2006
I Vertragsabschluss
Vertragsinhalt der mit uns getätigten Geschäfte, Lieferungen und sonstiger Leistungen
sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch, ohne dass dies ausdrücklich
erneut vereinbart werden muss; dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht
an. Soweit unsere eigenen Geschäftsbedingungen keine von den Geschäftsbedingungen
unserer Kunden abweichende Regelungen vorsehen, wird den Geschäftsbedingungen
unserer Kunden ausdrücklich widersprochen, so dass die allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften Anwendung finden sollen.
Soweit wir beratend für unsere Kunden tätig werden, geschieht dies unverbindlich.
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsinhalt werden nur solche Absprachen welche wir
ausdrücklich schriftlich bestätigen. Angebote und Bestellungen der Kunden gelten erst nach
schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns als rechtsverbindlich angenommen.
II Preise
Unsere Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Bei
Streckengeschäften gelten sie ab Lieferbasis des Werkes, bei Lagergeschäften ab Lager.
Bei Lieferungen ab Werk sind wir berechtigt, Preiserhöhungen des Lieferwerkes in
der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Auslieferungen der Ware an den Kunden weiter
zu berechnen. Bei Festpreisen sind wir zur Weitergabe von Preiserhöhungen unseres
Lieferanten an den Kunden berechtigt, wenn die Auslieferung der Ware später als vier
Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
Alle Nebenkosten sowie etwa hinzukommende Steuern, Frachten oder deren
Erhöhungen, durch welche die Lieferungen mittelbar oder unmittelbar betroffen bzw.
versteuert werden, sind von dem Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial trägt,
ebenso wie die Kosten für die Zurücksendungen des Verpackungsmaterial der Käufer.
III Zahlungsmodalitäten
Bei Lieferungen haben Zahlungen bis spätestens zum 15. des der Lieferung folgenden
Monats ohne Abzug zu erfolgen. Es gilt der Zeitpunkt des Geldeingangs.
Zahlungen mit Wechseln werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
erfüllungshalber angenommen.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Forderung ohne das es einer
vorhergehender Mahnung bedarf, mit einem Zusatz von 8% Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Die Durchsetzung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
Der Kunde kann nur mit schriftlich anerkannten oder titulierten Forderungen aufrechnen.
IV Lieferfristen und Liefertermine
Von uns genannte Lieferfristen sind unverbindlich und nennen nur den Zeitpunkt zu
welchem wir bemüht sind, die Lieferung auszuführen.
Maßgebend für die Einhaltung gegebenenfalls bestehender verbindlicher Fristen und
Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung
der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig versendet werden kann. Für Lieferverzögerungen durch Umstände im
Verantwortungsbereich unseres Vorlieferanten haften wir nicht. Bereits jetzt treten wir
verbindlich unsere Ansprüche wegen einer verspäteten Lieferung durch den Vorlieferanten
an unsere Kunden ab.
Vor Eintritt des Lieferverzuges hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist für
die Erfüllung des Vertrages zu gewähren. Die Frist gilt als eingehalten, wenn wir die
Versandbereitschaft oder die Absendung der Ware gemeldet haben. Die Übernahme von
Konventional- oder Vertragsstrafen seitens des Abnehmers des Kunden lehnen wir ab.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Verhinderung um eine angemessene Nachfrist hinaus zu schieben. Höherer Gewalt
stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, wie zum Beispiel hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Vertriebswege und zwar gleichgültig, ob
diese Umstände bei uns, bei den Lieferanten oder einem Vorlieferer eintreten.
V Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Bei Verschlechterung der Geschäftssituation unseres
Kunden, haben wir das Recht, unser Ware in Augenschein zu nehmen und evtl. zu
sichern.
Der Käufer ist berechtigt die Ware weiter zu verarbeiten und zu veräußern unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltware
zu verarbeiten, enden, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den
Verkäufer, mit der Zahlungserstellung des Käufers oder mit der Beantragung eines
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers. Letzteres gilt auch, wenn es sich um
einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltware erwirbt der Käufer, der die Ware für den
Verkäufer verarbeitet, das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder
vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes seiner Eigentumsvorbehaltware zum Gesamtgegenwert.
Der Käufer tritt hiermit seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit als die
Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines
Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im
Verhältnis zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen
Kaufpreisforderung zu. Wenn der Käufer dieser Forderung im Rahmen des echten
Factorings verkauft, so tritt er die an Ihre Stelle tretenden Forderung gegen den Faktor an
den Verkäufer ab.
Der Verkäufer wird die abgetretene Forderung, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt und sich seine Vermögensverhältnisse nicht
wesentlich verschlechtern, nicht offen legen. Die Einziehungsermächtigung des Käufers
erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlichen Vermögensverschlechterung seinerseits.
Auf Verlangen hat der Käufer eine Auflistung seiner Schuldner unter Angabe von Namen,
Anschrift, Höhe der einzelnen Forderungen und Rechnungsdatum dem Verkäufer zur
Verfügung zu stellen. Aus abgetretenen Forderungen eingehende Zahlungen sind vom
Käufer gesondert zu behandeln. Insbesondere hat er seine Bank vor Geldeingang darüber
zu informieren, dass es sich um eine Zahlung auf eine an den Verkäufer abgetretene
Forderung handelt.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen
und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt sieht dem Verkäufer nicht nur für den
anerkannten und abstrakten Schlusssaldo sondern auch für den kausalen Saldo zu.
Bereits jetzt gibt der Verkäufer im vollen Umfang bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch
den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherungen die zu sichernde Forderung um 10 %
übersteigt.
Verwendung der Sicherungsübereignung der Vorbehaltware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Pfändungen sind dem Verkäufer unter genauer Angabe
des Pfandgläubigers und des Datums und Aktenzeichens des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses bekannt zu geben. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur
Dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Ansonsten
dient die Warenrücknahme lediglich als Sicherung der Forderungen des Verkäufers. Dieser
kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltware freihändig befriedigen.
Der Käufer verwaltet die Vorbehaltware für den Verkäufer unentgeltlich und wendet
hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf. Er hat die Ware gegen übliche
Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasserschäden in ausreichender Höhe zu versichern.
Seine Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer tritt er hiermit in Höhe der
Forderung des Verkäufers an diesen ab. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und
allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, welche der Verkäufer im Interesse des Käufers
eingegangen ist.
VI Güten, Maße und Gewichte
Güten und Maße bestimmen sich nach den Euronorm bzw. Werkstoffblättern, soweit
nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine Euronorm oder
Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden DIN-Normen, mangels solcher der
Handelsbrauch.
Zur Feststellung von Gewichten der Lieferungen ist die von uns oder unserem
Vorlieferanten gemäß des vorgelegten Wiegezettels vorgenommene Verwiegung
maßgebend. Gewichtsabweichungen von bis zu 2% von 100 gelten als ordnungsgemäße
Lieferung. Rügen können nur innerhalb von 48 Stunden ab Anlieferungen durch Nachweis
einer amtlichen Nachwiegung vorgebracht werden.
Soweit zulässig können Gewichte ohne Wägung nach Euronorm ermittelt werden.
Unberührt bleiben im Stahlhandel üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der
Versandanzeige angegebene Stückzahlen. Bundzahlen oder ähnliches sind bei nach
Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Angegebene Gewichte verstehen sich brutto
für netto.
VII Abnahme und Prüfbescheinigung
Material wird nur dann abgenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen oder wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Bei zwingend vorgesehener Abnahme wird das Material durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werkabnahmezeugnis geliefert. Die Kosten für die Abnahme und Besichtigung im Lieferwerk trägt der Käufer. Kommt der Käufer seiner Mitwirkungspflicht nicht unverzüglich nach, sind wir zur Versendung oder Lagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers berechtigt.
VIII Versand, Gefahr, Übergang, Teillieferung, fortlaufende Lieferung
Das Material wird handelsüblich geliefert. Nur wenn dies im Handel üblich ist, nehmen wir
die Verpackung mit der Sorgfalt, wie wir in eigenen Angelegenheiten vorgehen, auf Kosten
des Käufers vor. Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen. Branchenübliche Mehr-
und Minderlieferung bezüglich der vereinbarten Mengen ist als zulässig vereinbart
- mindestens jedoch gelten Mehr- bzw. Mindermengen von 10% des bestellten
Lieferumfanges als vertraglich zulässig.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden.
Andernfalls sind wir berechtigt sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl
zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern. Bei Abschlüssen mit fortlaufender
Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteillungen für ungefähr gleiche Monatsmengen
abzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind
wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt aber nicht verpflichtet. Wir können den
Überschuss zudem bei dem Abruf bzw. der Lieferungen gültigen Preisen berechnen.
IX Mängelrügen und Gewährleistungen
Die Warenlieferungen sind unverzüglich durch den Käufer zu überprüfen, sobald er Zugang
zur Ware hat. Bei erkennbaren Fehlern, hat die Mängelrüge innerhalb einer Abschlussfrist
von 2 Wochen schriftlich zu erfolgen. Bei verdeckten Mängeln muss die Mängelrüge zur
Wahrung der Gewährleistungsrechte spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung
schriftlich erhoben werden.
Bei berechtigten Mängeln verpflichten wir uns, nach unserer Wahl auszubessern oder Ersatz
zu liefern. Falls dies dem Käufer zumutbar ist und das Material für den vorgesehenen
Zweck vor ihm verwandt werden kann, können wir die Gewährleistungsansprüche des
Käufers auf die Minderungen des Kaufpreises beschränken.
Bei Waren, die als deklassiert oder als II a- Material verkauft werden, sind solche Fehler
nicht als Mängel anzusehen, derentwegen die Einstufung als mindere Wahl erfolgt,
vielmehr gilt die Ware mit Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Dem
Käufer obliegt der Nachweis, dass die Minder-Qualität mit einem Mangel behaftet ist.
Bei Lohnarbeiten (Abrichten oder Spalten von Coils sowie Zuschneiden von Blechen in
gebeizter, Kaltgewalzter und oberflächenveredelter Ausführung) wird die Haftung auf die
Höhe der entstandenen Anarbeitungskosten beschränkt.
Voraussetzung für die oben genannten Gewährleistungen ist, dass der Käufer uns
unverzüglich Inaugenscheinnahme der Ware ermöglicht und uns die beanstandete Ware
oder Proben hiervon zur Verfügung stellt.
Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, welche nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschaden). Ein Haftungsausschluss gilt für alle vertraglichen, quasivertraglichen
und deliktischen Haftungsansprüche, soweit der Verkäufer nicht für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit haften muss.
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden am Leben, Körper und Gesundheit, soweit
diese auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
X Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Kaarst, Gerichtsstand ist Neuss
Wir sind berechtigt auch an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu
klagen. Das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer richtet sich ausschließlich
nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unwirksam sein, so soll zwischen den Parteien diejenige Rechtslage als vereinbart gelten,
welche dem erkennbaren wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Abrede am nächsten
kommt.

